Konflikt – was tun? - Ein Überblick
1. Einleitung
Von harmlosen Rangeleien bis zu handfesten Raufereien, von Sticheleien bis zum verdeckten Mobbing, von einer gebrochenen Fensterscheibe bis zur eingetretenen Brandschutztür – all das soll in unserer Schule vorgekommen sein. Welche Instrumente zur Beilegung solcher Konflikte in unserer Schule bereit stehen – darüber soll diese Broschüre eine erste Einführung bieten.

Bevor in den kommenden Kapiteln die einzelnen Maßnahmen zur Konfliktregelung genauer beschrieben werden, soll folgendes besonders hervorgehoben werden: In der Rahlgasse sollen alle – SchülerInnen und LehrerInnen – gut und zufrieden stellend zusammenleben. Dazu gehört ein respektvoller Umgang miteinander – und auch mit den Sachen der anderen und der Schule.

2. KOKOKO

„KOKOKO“ steht für den Unterrichtsgegenstand „Kommunikation, Kooperation, Konfliktbearbeitung“. Er wurde im Schuljahr 1996/1997 in zwei dritten Klassen probeweise eingeführt und hat seit 1999/2000 seinen festen Platz in allen ersten Klassen.
Die „Lernziele“ für diesen Gegenstand lauten unter anderem: das soziale Klima in der Klasse verbessern oder der Gewaltbereitschaft vorbeugen. Außerdem sollt ihr dazu befähigt werden, Probleme bei der Kommunikation oder Konflikte untereinander bereits frühzeitig erkennen und analysieren zu können, um darauf entsprechend zu reagieren. (Detaillierte Beschreibung dazu auf der Homepage der Schule unter „Schulprofil“: www.ahs-rahlgasse.at. Im KOKOKO-Unterricht werdet Ihr auch mit den StreithelferInnen bekannt gemacht.

3. Die StreithelferInnen

Diese sind dazu da, euch bei der Lösung von Streitigkeiten, Konflikten etc. zu helfen, wenn ihr das Gefühl habt, dass ihr selbst nicht mehr weiter kommt. Die StreithelferInnen sind extra dafür ausgebildete SchülerInnen. Sie können nur dann bei euren Konflikten vermitteln, wenn sie unparteiische, neutrale Dritte sind, die von allen Seiten akzeptiert werden. Mit anderen Worten: Sie kommen nur dann zu euch, wenn ihr sie holt. Sie drängen sich nicht auf, mischen sich auch nicht ein. Aber wenn ihr selbst wünscht, dass sie euch helfen, einen Streit unter euch zu beizulegen, sind sie für euch da. Sie haben ein eigenes Postfach neben der Direktion, ein eigenes „Streithelferkammerl“ im vierten Stock und wenn ihr dazu noch Genaueres wissen wollt, auch eine eigene Seite auf der Schulhomepage – dort findet ihr auch alle Namen der jetzigen StreithelferInnen. Und was noch wichtig ist: Die StreithelferInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet!
Nun kann es natürlich vorkommen, dass ein Streit oder Konflikt unter euch von einem Lehrer/einer Lehrerin beobachtet wird und diese/r eine Einstufung nach der sogenannten „Verhaltenspyramide“ (siehe Punkt 4) vornehmen will. Wenn ihr euch jedoch freiwillig dazu entschließt, zu einem Streithelfer/einer Streithelferin zu gehen und es kommt zu einer erfolgreichen Lösung, muss die Verhaltenspyramide nicht angewendet werden. Das gilt jedoch nur für Konflikte unter euch. Bei Konflikten mit einem Lehrer/einer Lehrerin hängt es von den Konfliktparteien ab, wie es weiter geht.

4. Hausordnung und Verhaltensskala

Wie schon eingangs erwähnt, soll das Zusammenleben in der Schule für alle gut und zufriedenstellend gestaltet werden. Um dies zu ermöglichen, bedarf es gewisser Regeln. Diese sind mit der Zustimmung aller Schulpartner (SchülerInnen, LehrerInnen, Eltern) im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) als Hausordnung beschlossen worden. Du findest die aktuelle Hausordnung auf der Schulhomepage.

Die Verhaltensskala (siehe Anhang 2) wurde von der Schule erstellt, um euch zu zeigen, mit welchen Konsequenzen ihr bei Regelverstößen gegen die Hausordnung zu rechnen habt. Dabei handelt es sich um eine Auflistung von möglichen Fehlverhalten. Natürlich können nicht alle Fälle, die irgendwann einmal vorkommen könnten, aufgezählt werden. Es werden daher vor allem jene genannt, die einerseits eher häufig sind und andererseits verdeutlichen, was das Schwerwiegende an dem Vorfall ist, das die Einreihung in diese Stufe nahe legt.

Besonders wichtig dabei ist auch, dass ihr die Möglichkeit habt, einen Verstoß gegen die Hausordnung durch Wiedergutmachung zu bereinigen.

Wenn ihr mit der Verhaltensskala konfrontiert werdet, könnt ihr euch mit euren Fragen jederzeit an LehrerInnen eures Vertrauens oder an die Mädchen- und Bubenbeauftragten (euer Klassenvorstand sagt euch die Namen) wenden, und natürlich auch an die SchülerInnenvertretung.

Die Stufe 6 der Verhaltensskala ist das Disziplinarkomitee. Es wurde als Vorstufe zur Disziplinarkonferenz von den drei Schulpartnern (SGA) vor einigen Jahren beschlossen.

5. Das Disziplinarkomitee

Im Disziplinarkomitee (Geschäftsordnung im Anhang 3) werden schwerwiegende Regelverstöße behandelt und nach eingehender Beratung ein Strafausmaß festgelegt. Vorschläge oder bereits gesetzte Schritte zur Wiedergutmachung können sich dabei strafmindernd auswirken.

Im Komitee sind zu gleichen Teilen alle Schulpartner vertreten. Es wird von der Direktorin einberufen und geleitet. Zu eurer Unterstützung sind eure Eltern, eine LehrerIn/ ein Lehrer eures Vertrauens anwesend. Beschlüsse müssen einstimmig zustande kommen.

6. Disziplinarkonferenz

Die Disziplinarkonferenz ist die letzte und höchste Instanz bei Regelverstößen. Sie wird einberufen, wenn innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Beschlussfassung des Disziplinarkomitees, eine/r der unmittelbar Betroffenen (TäterIn“/“Opfer“) oder ein Lehrer/eine Lehrerin der Schule die Entscheidung des Disziplinarkomitees beeinsprucht.

Die Disziplinarkonferenz muss auch dann einberufen werden, wenn bei einem Disziplinarkomitee kein einstimmiger Beschluss zustande kommt. Die Disziplinarkonferenz wird von der Direktorin einberufen und geleitet. Stimmberechtigt sind alle LehrerInnen der Schule, sowie die VertreterInnen der SchülerInnen und Eltern im SGA. Auch hier sind zu eurer Unterstützung eure Eltern und eine Lehrerin/Lehrer eures Vertrauens anwesend.

Anhang 1

Auszüge aus dem Schulunterrichtsgesetz

§47 Mitwirkung der Schule an der Erziehung:

„Erziehungsmittel“ sind Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung, die von der betr. Lehrperson, dem Klassenvorstand, der Direktion oder von der Schulbehörde erster Instanz (LandesschulinspektorIn) ausgesprochen werden können.
Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann die Direktion eine/n SchülerIn in eine Parallelklasse versetzen. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz („Disziplinarkonferenz“) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss androhen.
Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten. Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des/der SchülerIn außerhalb der Schule berücksichtigt werden.

§49 Ausschluss eines/er SchülerIn:

Wenn ein/e SchülerIn seine/ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§47) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eine dauernde Gefährdung von MitschülerInnen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der/die SchülerIn von der Schule auszuschließen. Dazu hat die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluss an die Schulbehörde erster Instanz (Stadtschulrat) zu stellen, die darüber zu entscheiden hat. Dem/der betr. SchülerIn (ev. SchülervertreterIn) bzw. den Erziehungsberechtigten (ev. ElternvertreterIn) ist bei der Disziplinarkonferenz Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Anhang 2

Verhaltensskala - die einzelnen Stufen

Stufe 1
Beleidigungen*, Stören des Unterrichts, Nicht-Befolgen von Anweisungen, Verbalaggressionen*, Beschmutzung von Schulinventar,
Beschmutzung und Beschädigung des Eigentums von MitschülerInnen, Zuspätkommen in den Stunden (außer in der ersten Stunde)*, Gebrauch von Handys im Unterricht, etc.
Fälschen einer Unterschrift: Beim ersten Mal kommt es zu einem vertraulichen Gespräch zwischen Lehrkraft und SchülerIn. Im Wiederholungsfall Stufe 4.

Stufe 2
unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht; Beschädigung von bzw. respektloser Umgang mit staatlichen oder religiösen Symbolen (Staatswappen, Kreuze); unangebrachtes Verhalten bei Schulveranstaltungen, unerlaubtes Verlassen des Schulgebäudes, etc.

Stufe 3
Rauchen im Schulhaus*, Zündeln*, Nicht-Respektieren der „Hausordnung“ im Quartier bei Schulveranstaltungen, etc.

Stufe 4
Diebstahl, massive Beleidigung von LehrerInnen, Personal und MitschülerInnen, Beschädigung von Schulinventar*; eigenmächtiges Verlassen der Gruppe bei Schulveranstaltungen, Mobbing*,
diskriminierende rassistische und sexistische Äußerungen, etc

Stufe 5
Bespucken von Personen, schwere körperliche Gewaltanwendung und Bedrohung, Mitnahme von gefährdenden Gegenständen,
Sexuelle Belästigung, etc.

Stufe 6
kontinuierliche Regelverletzungen, schwere Vandalenakte, Verkauf von gefährlichen Gegenständen, schwere körperliche Gewaltanwendung, alkoholische Getränke im Schulhaus*, Drogenkonsum im Schulhaus und bei Schulveranstaltungen, etc.

Stufe 7
Vertrieb von Drogen in der Schule; Vorfälle, die gem. § 49n Schulunterrichtsgesetz einen Ausschluss von der Schule zur Folge haben.

Bei der Anwendung der Verhaltensskala sind zu beachten:

(1) Jene Vorfälle, die mit einem „* “ gekennzeichnet sind, können je nach Häufigkeit des Auftretens bzw. Schweregrad des Regelverstoßes auch die Einordnung in einer anderen Stufe nach sich ziehen.
(2) Wie bereits aus der grafischen Darstellung der Skala hervorgeht, ist bei der Einstufung eine Vertrauensperson des Schüler/der Schülerin, beizuziehen. Diese kann entweder ein Schülervertreter/eine Schülervertreterin oder ein Lehrer/eine Lehrerin sein.
(3) Nachdem § 48 des Schulunterrichtsgesetzes vorsieht, dass, wenn es Eure Situation erfordert, die Schule und Eure Eltern zusammenarbeiten sollen, ist es naheliegend, dass die Schule (z.B. Klassenvorstand, Direktorin) Eure Eltern über jede Einstufung ab Stufe 2 informiert.
(4) Die Rahlgasse sieht in Klassenbucheintragungen kein taugliches Instrument zur Konfliktlösung. Sämtliche Regelverstöße werden ausschließlich in der Verhaltensskala vermerkt.
(5) Wiedergutmachungsmaßnahmen werden je nach Einzelfall angestrebt und deren Umsetzung sowie positive Verhaltensentwicklungen bei der Festlegung der Betragensnote berücksichtigt.

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